Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023)

Bewältigung der Energiewende, Klimaschutz und Klimaanpassung im Freistaat Sachsen

Fördergegenstand

1) Anwendungsorientierte Energie- und Klimaforschung (Anwendungsorientierte Forschung)
    2) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen (Energieeffizienzmaßnahmen)
   3) Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene
    4) Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimawandelanpassung)
5) Zukunftsfähige Energieversorgung: 
a) investive Maßnahmen zum Ausbau und zur Nutzung erneuerbarer Energien
einschließlich Herstellung und Nutzung von grünen Gasen,
b) investive Maßnahmen zum Ausbau von Energieinfrastruktur einschließlich deren
digitale Vernetzung und Unterstützung sowie von Energiespeichern,
c) Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen dieser Richtlinie
geförderten Investitionen nach den Buchstaben a und b, insbesondere
aa) auf die Investition bezogene fachliche berufliche Fort- und Weiterbildungen
sowie Umschulungen von Beschäftigten oder
bb) Best-Practice-Workshops zur Verbreitung von Erfahrungen und Kenntnissen
im Zusammenhang mit der geförderten Investition.

Ziel Bewältigung der Energiewende, Klimaschutz und Klimaanpassung im Freistaat Sachsen
Zielgruppe

1) Begünstigte sind Hochschulen und nicht-gewinnorientierte Forschungseinrichtungen.                       

2) Begünstigte sind zum Beispiel Kommunen, Unternehmen und Vereine.                 

3) Begünstigte sind unter anderem Kommunen, KMU, Verbände und Vereine sowie Privatpersonen.

4) Begünstigte sind vor allem Unternehmen inklusive Genossenschaften, aber auch Kommunen und Zweckverbände (Hierbei können nur Projekte gefördert werden, die in der Gebietskulisse des europäischen Just Transition Fund (JTF) liegen. Dies sind die Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig sowie die Städte Chemnitz und Leipzig.).

Zuwendungsempfänger

5) Zukunftsfähige Energieversorgung: 
a) Unternehmen, auch KMU und solche mit direkter und indirekter öffentlicher Beteiligung, soweit die Beteiligung 25 Prozent nicht übersteigt,
b) kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen unabhängig vom Umfang der öffentlichen Beteiligung,
c) Zweckverbände,
d) Genossenschaften, sofern sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen,
e) Vereine,
jeweils mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Fördergebiet des JTF.

Art und Höhe der Zuwendung

1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten.

2) Die Fördersätze liegen je nach Fördergegenstand zwischen 50 und 80 Prozent.

3) Die Fördersätze liegen je nach Fördergegenstand zwischen 75 und 80 Prozent.

4) Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 80 Prozent.

Fristen für die Antragstellung Es gilt ab sofort ein Antrags- und Bewilligungsstopp für die Förderung der Teilnahme am European Energy Award – EEA-Programm für Kommunen (eea-Programm gem. Teil B, Ziff. II, Nr. 1.2 Buchstabe d) der FRL EuK/2023). Die übrigen über diese Ziffer der FRL zu beantragenden Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Gültigkeit (bis)/letzte Änderung Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung am 04.07.2023 in Kraft.
URL Förderrichtlinie Energie und Klima
Weitere Informationen Weitere Informationen zur RL Energie und Klima

 

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