Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023)
Bewältigung der Energiewende, Klimaschutz und Klimaanpassung im Freistaat Sachsen
| Fördergegenstand |
Gefördert werden Investitionen/Projekte/Maßnahmen in 4 Modulen: 1) Anwendungsorientierte Energie- und Klimaforschung 2) Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen 3) Stärkung der Anpassung an die Folgen es Klimawandels 4) Zukunftsfähige Energieversorgung: a) investive Maßnahmen zum Ausbau und zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich Herstellung und Nutzung von grünen Gasen, |
| Ziel | Bewältigung der Energiewende, Klimaschutz und Klimaanpassung im Freistaat Sachsen |
| Zielgruppe |
1) Begünstigte sind Hochschulen und nicht-gewinnorientierte Forschungseinrichtungen. 2) Begünstigte sind zum Beispiel Kommunen, Unternehmen und Vereine. 3) Begünstigte sind unter anderem Kommunen, KMU, Verbände und Vereine sowie Privatpersonen. 4) Begünstigte sind vor allem Unternehmen inklusive Genossenschaften, aber auch Kommunen und Zweckverbände (Hierbei können nur Projekte gefördert werden, die in der Gebietskulisse des europäischen Just Transition Fund (JTF) liegen. Dies sind die Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig sowie die Städte Chemnitz und Leipzig.). |
| Zuwendungsempfänger |
1) Begünstigte sind Hochschulen und nicht-gewinnorientierte Forschungseinrichtungen. 2) Begünstigte sind zum Beispiel Kommunen, Unternehmen und Vereine. 3) Begünstigte sind unter anderem Kommunen, KMU, Verbände und Vereine sowie Privatpersonen. 4) Begünstigte sind vor allem Unternehmen inklusive Genossenschaften, aber auch Kommunen und Zweckverbände (Hierbei können nur Projekte gefördert werden, die in der Gebietskulisse des europäischen Just Transition Fund (JTF) liegen. Dies sind die Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig sowie die Städte Chemnitz und Leipzig.). |
| Art und Höhe der Zuwendung |
1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten. 2) Die Fördersätze liegen je nach Fördergegenstand zwischen 50 und 80 Prozent. 3) Die Fördersätze liegen je nach Fördergegenstand zwischen 75 und 80 Prozent. 4) Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 80 Prozent. |
| Fristen für die Antragstellung | Es gilt ab sofort ein Antrags- und Bewilligungsstopp für die Förderung der Teilnahme am European Energy Award – EEA-Programm für Kommunen (eea-Programm gem. Teil B, Ziff. II, Nr. 1.2 Buchstabe d) der FRL EuK/2023). Die übrigen über diese Ziffer der FRL zu beantragenden Maßnahmen bleiben davon unberührt. |
| Gültigkeit (bis)/letzte Änderung | Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung am 04.07.2023 in Kraft. |
| URL | Förderrichtlinie Energie und Klima |
| Weitere Informationen | Weitere Informationen zur RL Energie und Klima |