20.02.2023

ZEFAS-Podcast: Das Zuwanderungsverfahren - Teil 1

Wie läuft ein Zuwanderungsverfahren nach Deutschland ab und was muss eine Fachkraft oder Unternehmen vor der Zuwanderung tun?

Im ersten Teil liegt der Fokus dabei auf dem Abschnitt, in dem sich die Fachkraft noch im Ausland aufhält. Im zweiten Teil wird die Einreise nach und der Aufenthalt in Deutschland thematisiert.

Hören Sie rein!

Liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor oder wurde bereits ein Arbeitsvertrag unterzeichnet, stehen bis zur Aufnahme der Beschäftigung noch einige Dinge an. Zuallererst müssen drittstaatenangehörige Fachkräfte mit einem Visum nach Deutschland einreisen. Hierbei handelt es sich um ein nationales Visum, welches auch als D-Visum bezeichnet wird. Ein kurzfristiges Visum, auch bekannt als Schengen-Visum oder C-Visum, ist für die Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich nicht ausreichend. Welches Visum für den beabsichtigten Einreisezweck beantragt werden muss, lässt sich mit dem Visa-Navigator ermitteln.

Es gibt einige wenige Staatsangehörige, die zur Aufnahme einer Beschäftigung visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen und die Aufenthaltserlaubnis direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland beantragen können. Es handelt sich hierbei um eine Regelung für privilegierte Staatsangehörige. Hierzu zählen z. B. Staatsangehörige aus den USA, Japan, Israel, Kanada und Großbritannien. Allerdings kann eine Beschäftigung erst nach dem Termin bei der Ausländerbehörde aufgenommen werden. Das bedeutet, dass die Fachkraft nach der visumfreien Einreise eine Wohnung in Deutschland finden, diese beim Einwohnermeldeamt anmelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde erhalten muss. Diese Schritte können einige Monate in Anspruch nehmen, in der noch nicht gearbeitet werden darf. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich die Einreise mit einem Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung.

Die internationale Fachkraft muss ihr Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Fachkraft. Dieser wird angenommen, wenn die Person bereits seit sechs Monaten an dem Ort lebt oder zumindest beabsichtigt, dort für sechs Monate zu leben.

Auf der Konsulatswebsite kann sich die internationale Fachkraft erkundigen, welche Dokumente für den Antrag des Visums erforderlich sind. Für die unterschiedlichen Aufenthaltszwecke gibt es jeweils eine entsprechende Checkliste. Aus den Checklisten ergibt sich auch, ob Dokumente vorbereitet oder eingeholt werden müssen. Beispielsweise müssen ausländische Dokumente ins Deutsche übersetzt werden, ggf. ist die Echtheit einer Urkunde im Wege der Apostille oder Legalisation zu überprüfen oder das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Qualifikation durchzuführen. Zum Termin sollten die Dokumente entsprechend vorliegen oder die erforderlichen Prozesse zumindest eingeleitet sein.

Um ein Visum zu beantragen, muss persönlich auf dem Konsulat vorgesprochen werden. Termine dafür können auf der Website der Auslandsvertretung gebucht werden. Einige Auslandsvertretungen haben einzelne Dienstleistungen auf externe Anbieter ausgelagert, so dass es möglich ist, dass das Visum nicht direkt in der Auslandsvertretung beantragt wird, sondern bei einem externen Dienstleister. Trifft dies zu, ist der externe Dienstleister auf der Konsulatswebsite verlinkt.

Sollten keine Termine gebucht werden können, kann sich die Fachkraft auf einer Warteliste registrieren. Sobald ein freier Termin verfügbar ist, wird sie informiert. Wird auf der Website der Auslandsvertretung bereits angekündigt, dass Termine zur Beantragung eines Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung erst wieder in mehreren Monaten verfügbar sind, kann die Einleitung des Beschleunigten Fachkräfteverfahrens sinnvoll sein, um einen zeitnahen Termin zu erhalten.

Während des Termins wird der Antrag entgegengenommen, es werden einige Fragen beispielsweise zum Aufenthaltszweck gestellt und die biometrischen Daten aufgenommen. Kleiner Tipp: Die Fachkraft sollte immer auf die Annahme des Antrags bestehen. Einige Auslandsvertretungen lehnen die Annahme des Antrags ab, weil die Antragsunterlagen nicht vollständig sind. Um später den vollständigen Antrag einzureichen, ist ein erneuter Termin erforderlich, was wiederum mit langen Wartezeiten verbunden sein kann. Besser ist es daher, den unvollständigen Antrag einzureichen und die fehlenden Dokumente schnellstmöglich nachzureichen. Im besten Fall schreibt die Fachkraft nach dem Termin nochmal eine kurze E-Mail an die Mitarbeitenden des Konsulats und teilt mit, wann mit der Einreichung der fehlenden Unterlagen zu rechnen ist. Einer Ablehnung des Visums wegen unvollständiger Unterlagen kann so entgegengewirkt werden.

Außerdem ist in der Arbeitsmigration in vielen Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nachdem der Antrag eingereicht wurde, kann die Auslandsvertretung diese einholen. Alternativ kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Zustimmung bereits im Voraus im Wege des Vorabzustimmungsverfahrens einholen. Die Bundesagentur für Arbeit wird die Entscheidung an das Unternehmen per Post übermitteln. Die Fachkraft kann die Vorabzustimmung dann direkt im Termin bei der Auslandsvertretung vorlegen. In der Regel ist eine Kopie der Vorabzustimmung ausreichend. Einige Auslandsvertretungen bestehen jedoch auf die Vorlage im Original.

Die Prüfung der Antragsunterlagen dauert in der Regel 2-3 Wochen. Bei unvollständigen Antragsunterlagen kann der Prozess jedoch mehr Zeit in Anspruch nehmen, weil Dokumente ggf. noch beantragt und vorgelegt werden müssen. Nach positiver Entscheidung durch die Auslandsvertretung kann das Visum abgeholt werden. Für Fachkräfte ist das Visum meist für sechs Monate gültig und die Einreise muss innerhalb der Gültigkeit erfolgen.

Nun kann es endlich losgehen! Mit dem Visum darf die Fachkraft einreisen und die Beschäftigung in Deutschland direkt aufnehmen. Vor Ablauf des Visums muss ein langfristiger Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Weitere Details hierzu werden im Teil 2 zum Zuwanderungsverfahren folgen. Mehr Informationen über den idealtypischen Zuwanderungsprozess sind auch auf unserer Website zu finden.

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