Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten zur Internationalisierung und Innovation der Berufsbildung – InternationalVET
Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben, die Wissen, Erfahrungen und Netzwerke in der iBBZ erschließen und für die Internationalisierung und Innovation der deutschen Berufsbildung nutzbar machen.
| Fördergegenstand |
Gefördert werden Einzel- oder Verbundvorhaben, die geeignet sind, vorhandene Wissens-, Erfahrungs- und Beziehungsressourcen in der iBBZ zu erschließen und diese für die Internationalisierung und Innovation der deutschen Berufsbildung nutzbar zu machen. |
| Ziel |
Die Förderung soll dazu beitragen, die Vernetzung sowie die Innovations- und Zukunftsfähigkeit der deutschen Berufsbildung durch internationale Erprobungsräume und Wissenstransfer nachhaltig zu erhöhen und hierfür pilothaft erprobte, übertragbare Handlungsansätze hervorzubringen. |
| Zielgruppe | |
| Zuwendungsempfänger |
Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind. Besonders angesprochen sind Kammerorganisationen und Gewerkschaften (inklusive deren angeschlossene Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie regionale und bereichsförmige Untergliederungen), das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern (AHKs), Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU), gewerbliche und nichtgewerbliche Bildungsanbieter, Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Ebenfalls angesprochen sind Landeseinrichtungen (zum Beispiel Landesakademien, Landesinstitute, Träger der Berufsschulen etc.). |
| Art und Höhe der Zuwendung |
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren gewährt. |
| Fristen für die Antragstellung |
Das Antragsverfahren ist jeweils einstufig oder zweistufig. Das relevante Antragsverfahren wird im jeweiligen Förderaufruf benannt. Die Veröffentlichung von Förderaufrufen erfolgt auf der Internetseite www.berufsbildung-international.de. |
| Gültigkeit (bis)/letzte Änderung | Die Laufzeit dieser Rahmenbekanntmachung ist hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der AGVO bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden. |
| URL |