Richtlinie zur Förderung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (Antragstellung ab 01.01.2025)
Förderung für Ausgaben im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufs- und Studienabschlusses sowie der Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation.
Fördergegenstand |
Gegenstand der Förderung sind die mit der Aufnahme und dem erfolgreichen Abschluss eines Verfahrens zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufs- und Studienabschlusses sowie der Erlangung einer Zeugnisbewertung für eine ausländische Hochschulqualifikation verbundenen Ausgaben von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. |
Ziel |
Die Förderung nach dieser Richtlinie senkt die finanziellen Hürden einer Anerkennung und fördert damit die Inanspruchnahme der Verfahren sowie eine bessere Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Damit leistet die Förderung einen Beitrag zur Deckung des aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarfs. Sie ermöglicht eine Verbesserung der Perspektiven insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sowie für Menschen, die nicht erwerbstätig sind beziehungsweise unterhalb der abgeschlossenen Qualifikation arbeiten. Ziel ist es, mit dem Angebot bestehende Förderlücken zu schließen. |
Zielgruppe | Anerkennungsinteressierte |
Zuwendungsempfänger |
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, a) die im Ausland ihre Berufsqualifikation erworben haben, b) die ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem ihre Ausbildung abgeschlossen wurde, c) denen im Sinne der Eigenleistungsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das Jahreseinkommen der Antragstellenden einen Betrag von 32 000 Euro beziehungsweise 50 000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern nicht überschreitet. Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, gemindert um die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes; ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig. |
Art und Höhe der Zuwendung |
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendungen erfolgen in Form einer Festbetragsfinanzierung zu den nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben. Dabei werden Eigen- und/oder Drittmittel des Letztzuwendungsempfängers bei der Gesamtfinanzierung der Maßnahme vorausgesetzt. Förderfähige Ausgaben für ein Berufsanerkennungsverfahren nach Nummer 4.3 Buchstaben a und b werden mit einem Festbetrag von insgesamt bis zu 600 Euro pro Person gefördert. Förderfähige Ausgaben im Rahmen eines Berufsanerkennungsverfahrens nach Nummer 4.3 Buchstabe d bis g werden mit einem Festbetrag von insgesamt bis zu 3 000 Euro pro Person gefördert. |
Fristen für die Antragstellung | Anträge auf Aufnahme in die Förderung können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie fortlaufend, jedoch letztmalig am 30. Juni 2027 gestellt werden. |
Gültigkeit | Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Diese Förderrichtlinie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. |
URL | zur Bekanntmachung |