Förderrichtlinie zum ESF Plus-Programm Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige „KOMPASS“
Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige
Fördergegenstand |
Das Programm „KOMPASS“ sieht eine zweistufig gegliederte Förderung vor, die sich gezielt am Qualifizierungsbedarf der teilnehmenden Solo-Selbstständigen orientiert. |
Ziel | Das Programm soll Solo-Selbstständige mit maximal einem Vollzeitäquivalent an Beschäftigten durch die Förderung von Qualifizierungsleistungen bei der Erhöhung der Bestandsfestigkeit ihres Geschäftsmodells unterstützen und auf diese Weise dazu beitragen, die Weiterbildungsquote von Solo-Selbstständigen in Deutschland zu erhöhen. |
Zielgruppe | Solo-Selbstständige |
Zuwendungsempfänger | a) Antragsberechtigt für die Trägerschaft einer Anlaufstelle sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die entsprechend den nachfolgend genannten Auswahlkriterien fachliche Erfahrung mit Solo-Selbstständigen, Beratungserfahrung sowie ihre fachliche und administrative Eignung nachweisen können. Zuwendungsempfänger können alle Solo-Selbstständigen mit Wohnsitz und Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sein, die zum Zeitpunkt der Scheckvergabe seit mindestens zwei Jahren am Markt bestehen. b) Das Programm richtet sich an gewerbliche und/oder freiberufliche Solo-Selbstständige mit maximal einem Vollzeitäquivalent an Beschäftigten aus allen Branchen, die ihr Geschäftsmodell im Haupterwerb betreiben (keine Solo-Selbstständigkeit im Nebenerwerb), das heißt, dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent der Nettoumsätze) aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. |
Art und Höhe der Zuwendung | 1. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen: a) bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier), b) bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig). 2. Die maximale Zuschusshöhe für die Förderung der Anlaufstellen nach dieser Richtlinie beträgt 90 Prozent (ESF Plus- und Bundesmittel). Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind von den Antragstellenden als Eigenbeteiligung selbst aufzubringen. 3. Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und unter folgenden Bedingungen gewährt: Kosten für die Teilnahme an der im Qualifizierungsscheck ausgewiesenen Maßnahme werden zu 90 Prozent der reinen Qualifizierungskosten in Höhe von bis zu 5 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer), begrenzt auf einen maximalen Zuschussbetrag von bis zu 4 500 Euro, übernommen. |
Fristen für die Antragstellung | Der zunächst bis zum 30. April 2026 befristete Förderzeitraum wird bis zum 30. September 2028 verlängert. Qualifizierungsschecks können letztmalig zum 29. Februar 2028 ausgegeben werden. Eine Abrechnung der Schecks ist bis zum 30. September 2028 möglich. |
Gültigkeit | Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist zunächst gültig bis 31. Dezember 2028. Diese Richtlinie ersetzt die Förderrichtlinie zum ESF Plus-Programm – Kompakte Hilfe für Soloselbstständige „KOMPASS“ vom 31. Mai 2024 (BAnz AT 28.06.2024 B1). |
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