Förderrichtlinie zum ESF Plus-Bundesprogramm Akti(F) Plus – Aktiv für Familien und ihre Kinder
Fördermöglichkeiten für Vorhaben, die den erhöhten individuellen Unterstützungsbedarfen von Familien und ihren Kindern, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind, Rechnung tragen.
Fördergegenstand |
Mit dem Akti(F) Plus-Programm werden Zuwendungsempfänger gefördert, die im Rahmen von Kooperations- oder Projektverbünden Aktivitäten durchführen, die die individuelle und familiäre Lebenssituation der Zielgruppen verbessern. |
Ziel | Das ESF Plus-Programm „Akti(F) Plus – Aktiv für Familien und ihre Kinder“ soll den erhöhten individuellen Unterstützungsbedarfen von Familien und ihren Kindern, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind, Rechnung tragen. |
Zielgruppe | Familien |
Zuwendungsempfänger | Gefördert werden Vorhabenträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden (siehe Begriffsdefinition in Nummer 2 dieser Richtlinie). Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Dies können zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsträger sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Verbände sein. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten. |
Art und Höhe der Zuwendung | Die Laufzeit der Vorhaben beträgt in der Regel drei Jahre. Die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Gesamtausgaben müssen für den gesamten Förderzeitraum mindestens 700 000 Euro betragen und sollten die Obergrenze von 2 250 000 Euro nicht überschreiten. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF Plus und Bundesmitteln. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze für die ESF Plus-Mittel betragen: – Bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) – Bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig). |
Fristen für die Antragstellung | Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S verfügbar ist, bis zum 13. Mai 2025, 14:59 Uhr bearbeitet und abgeschlossen sein. |
Gültigkeit | Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028. |
URL | weitere Informationen |