Förderrichtlinie ESF Plus – »Stärkung sozialer Dienste der Freien Wohlfahrtspflege mittels Digitalisierung« (DigiWohl)

Die Richtlinie fördert Vorhaben zur Stärkung sozialer Dienste der Freien Wohlfahrtspflege mittels Digitalisierung.

Fördergegenstand Gefördert werden können Vorhaben, die auf die Digitalisierung regional und lokal angebotener sozialer Dienstleistungen der Freien Wohlfahrtspflege abzielen. Es werden 3 Handlungsfelder unterschieden: 
a) Digitale Lösungen: Hierunter fallen Entwicklung, Weiterentwicklung, Erprobung und/oder Einführung digitaler Lösungen für soziale Dienstleistungen der Freien Wohlfahrtspflege sowie gegebenenfalls der Auf- oder Ausbau technischer Infrastrukturen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese digitalen Lösungen darstellen. 
b) Organisatorische und soziale Einbettung: Vorhaben müssen dafür Sorge tragen, organisatorische Abläufe zu gestalten und/oder personelle Kompetenzen zu fördern, damit digitale Lösungen angemessen und erfolgreich eingesetzt werden und unerwünschte Auswirkungen des Einsatzes vermieden werden können. Dazu können auch das Design und die Inhalte der digitalen Lösungen an die bestehenden konkreten Bedingungen und Anforderungen vor Ort angepasst werden. 
c) Befähigung der Zielgruppen: Die Zielgruppen der Freien Wohlfahrtspflege werden zur Inanspruchnahme und Nutzung der neuen digitalen Angebote befähigt.
Ziel Die Richtlinie fördert Vorhaben zur Stärkung sozialer Dienste der Freien Wohlfahrtspflege mittels Digitalisierung. Ziele der Förderung sind die Gestaltung und Einführung neuer oder die Weiterentwicklung bestehender digitaler Lösungen zur Unterstützung oder Erbringung sozialer Dienstleistungen für unterschiedliche Zielgruppen in den lokalen und regionalen Wirkbereichen der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland.
Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind gemeinnützige Verbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Natürliche Personen sind als Vorhabenträger (Zuwendungsempfänger) ausgeschlossen.
Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Es kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. 
Die Fördersätze betragen: 
a) bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) 
b) bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) 

Im Zielgebiet der stärker entwickelten Regionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) von grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Im Zielgebiet der Übergangsregionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung durch das BMBFSFJ von grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 

Dementsprechend beträgt der aufzubringende Eigenanteil des Vorhabenträgers mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Fristen für die Antragstellung Das Antragsverfahren ist einstufig. Förderanträge können innerhalb einer Einreichfrist von grundsätzlich acht Wochen in elektronischer Form über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de/) eingereicht werden. Interessierte gemeinnützige Verbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege konnten bis 15. September 2025 (15 Uhr) einen Förderantrag einreichen.
Gültigkeit (bis)/letzte Änderung Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf www.esf.de in Kraft (21.07.2025) und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
URL weitere Informationen im Bundesanzeiger
weitere Informationen weitere Informationen beim Europäischen Sozialfond
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