Förderrichtlinie "Zusammenhalt stärken - Menschen verbinden"
Gefördert werden Vorhaben, die Strukturen zur Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit und sozialer Isolation bei Menschen zwischen 28 und 59 Jahren schaffen oder verbessern.
| Fördergegenstand | Gefördert werden Vorhaben, die Strukturen zur Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit und sozialer Isolation bei Menschen zwischen 28 und 59 Jahren schaffen oder verbessern. Die Vorhaben müssen Maßnahmen der folgenden Ziele A und B in einem Projekt umsetzen: A: Aufbau beziehungsweise Verstärkung von kommunalen Strukturen (z. B. Schaffung eines lokalen Aktionsplanes, gegebenenfalls mit weiteren Akteurinnen und Akteuren, zur Linderung und Vorbeugung von Einsamkeit) B: Verbesserung der sozialen Teilhabe und Arbeitsmarktchancen der Zielgruppen (z. B. Aufbau von kommunalen und zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen und/oder Etablierung des Themas Einsamkeit in vorhandenen Beratungsstrukturen) |
| Ziel |
A: Ergebnisziele:
B: Erkenntnisziele:
|
| Zielgruppe | Zielgruppe des Programms sind Menschen im mittleren Erwachsenenalter, Menschen zwischen 28 und 59 Jahren. |
| Zuwendungsempfänger | Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke in einem Stadtstaat (= Gebietskörperschaft) sind antragsberechtigt. |
| Art und Höhe der Zuwendung |
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen
Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Antragstellenden müssen zur Sicherung der Gesamtfinanzierung als Eigenanteil (Kofinanzierung)
aufbringen. |
| Fristen für die Antragstellung |
Das Auswahlverfahren zur Ermittlung der Projekte erfolgt zweistufig. Es besteht aus einer Interessenbekundung und einer Antragstellung. In der ersten Stufe sind dem BAFzA Interessenbekundungen in elektronischer Form über Z-EU-S einzureichen. Interessenbekundungen können jederzeit eingereicht werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. |
| Gültigkeit (bis)/letzte Änderung | Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (01.10.2025) in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2029. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie »Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden« vom 10. November 2023, die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 31. Januar 2024 geändert worden ist, außer Kraft. |
| URL | Zusammenhalt stärken – Menschen verbinden |
| weitere Informationen | weitere Informationen beim Europäischen Sozialfond |