Richtlinie Berufliche Bildung detailliert

Die Richtlinie vereint Unterstützungsinstrumente wie den Meisterbonus, aber auch für Verbundausbildung und überbetriebliche Ausbildung in verschiedenen Branchen und weitere.

Die nachfolgende Auflistung ist nach dem jeweiligen Fördergegenstand gegliedert.

Fördergegenstand

1. Verbundausbildung: Durchführung der betrieblichen Ausbildung im Verbund, das heißt, dass Bestandteile der jeweiligen Ausbildungsordnung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen (Verbundpartner) ergänzend zu den eigenen Ausbildungsinhalten vermittelt werden (Verbundausbildung).

Ziel

Förderung wirksamer Unterstützungsinstrumente betrieblicher Ausbildung

Zielgruppe

Auszubildende der Dualen Berufsausbildung, Meisterabsolventen und -absolventinnen

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen, die den Ausbildungsvertrag mit den Auszubildenden geschlossen haben.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird für die Ausbildungsausgaben des entsendenden Ausbildungsbetriebes im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt 30 Euro je Teilnehmertag beim Verbundpartner. Es werden maximal die im Zuwendungsbescheid bewilligten Verbundteilnehmertage gefördert.

Fristen für die Antragsstellung

Für das Schuljahr 2025/2026 sind Antragstellungen ab 13.08.2025 über das Förderportal möglich. Vor dem 13.08.2025 eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Gültigkeit (bis)/letzte Änderung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Neue Fassung gültig ab 29. Juli 2025. Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 1. Juli 2030

URL

RL Berufliche Bildung

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Fördergegenstand

2. Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk: Lehrgänge der Überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU) sowie die notwendige auswärtige Unterbringung der Teilnehmenden.

Ziel

Förderung wirksamer Unterstützungsinstrumente betrieblicher Ausbildung

Zielgruppe

Auszubildende der Dualen Berufsausbildung, Meisterabsolventen und -absolventinnen

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die sächsischen Handwerkskammern.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt. Förderfähig sind Lehrgangs- und Unterbringungskosten.

Gültigkeit (bis)/letzte Änderung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Neue Fassung gültig ab 29. Juli 2025. Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 1. Juli 2030

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Fördergegenstand

3. Überbetriebliche Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft: Überbetriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft (ÜbA) sowie in entsprechenden ausbildungsintegrierenden Studiengängen und die notwendige auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen, Teilnehmer.

Ziel

Förderung wirksamer Unterstützungsinstrumente betrieblicher Ausbildung

Zielgruppe

Auszubildende der Dualen Berufsausbildung, Meisterabsolventen und -absolventinnen

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die die überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durchführen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt. Förderfähig sind Lehrgangs- und Unterbringungskosten.

Gültigkeit (bis)/letzte Änderung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Neue Fassung gültig ab 29. Juli 2025. Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 1. Juli 2030

URL

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Fördergegenstand

4. Meisterbonus: Bonus für Absolventinnen und Absolventen einer gewerblich-technischen, gewerblich-verwaltungstechnischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen Aufstiegsfortbildung, die mit einem Handwerksmeister, Industriemeister oder Fachmeister abschließen.

Ziel

Förderung wirksamer Unterstützungsinstrumente betrieblicher Ausbildung

Zielgruppe

Auszubildende der Dualen Berufsausbildung, Meisterabsolventen und -absolventinnen

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die sächsischen Handwerkskammern und die sächsischen Industrie- und Handelskammern. Bei Aufstiegsfortbildungen im land-, forst- und hauswirtschaftlichen sowie im gewerblich-verwaltungstechnischen Bereich sind die Absolventinnen und Absolventen Zuwendungsempfänger.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt. Die Zuwendung beträgt 2 000 Euro je Absolventin/Absolvent.

Fristen für die Antragsstellung

Für die anstehenden Meisterfeierlichkeiten im Jahr 2025 können fortlaufend Anträge gestellt werden.

Gültigkeit (bis)/letzte Änderung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Neue Fassung gültig ab 29. Juli 2025. Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 1. Juli 2030

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Fördergegenstand

 5. Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS): Es wird die Modernisierung beziehungsweise Umstrukturierung von ÜBS gefördert. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubau beziehungsweise Erweiterung förderfähig. Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung einer ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden.

Ziel

Förderung wirksamer Unterstützungsinstrumente betrieblicher Ausbildung

Zielgruppe

Auszubildende der Dualen Berufsausbildung, Meisterabsolventen und -absolventinnen

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses mit einem Fördersatz in Höhe von bis zu 15 Prozent (Landesanteil) gewährt. Zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben, bei der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sind auch Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwendungsfähig. Die Summe der öffentlichen Zuschüsse darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Gültigkeit (bis)/letzte Änderung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Neue Fassung gültig ab 29. Juli 2025. Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 1. Juli 2030

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Fördergegenstand

6. Berufliche Weiterbildung: Zum Aufbau beziehungsweise zur Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen, dem Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen werden gefördert
a) Vorhaben der individuell berufsbezogenen Weiterbildung
b) Vorhaben der betrieblichen Weiterbildung

Ziel

Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, Aufbau und Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen, Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit, Steigerung der Beschäftigungschancen

Zielgruppe

natürliche Personen und Unternehmen

Zuwendungsempfänger

a) natürliche Personen                              
b) Unternehmen (natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts) mit bis zu 500 Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern aus unselbständigen Niederlassungen) beziehungsweise rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 500 Mitarbeitern im Unternehmen / Sitz oder Niederlassung des Unternehmens ist im Freistaat Sachsen

Art und Höhe der Zuwendung

Voraussetzung: Erwerbstätigkeit mit bestehendem Arbeitsverhältnis und einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 3.700 EUR. Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent. Für geringfügig Beschäftigte gilt ein Fördersatz von in der Regel 80 Prozent. Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Weiterbildungsmaßnahme zuzüglich anfallender Prüfungsgebühren. Die Pauschale für eine einzelne Einheit ermittelt sich aus der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben in Euro unter Berücksichtigung des Fördersatzes. Die Zuwendung beträgt maximal 4.500 EUR. Nicht förderfähig sind Fahrt- und Unterbringungskosten.

Fristen für die Antragsstellung

Aufgrund der aktuell schwierigen Haushaltslage im Freistaat Sachsen konnten im Doppelhaushalt 2025/2026 keine weiteren Mittel zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung bleibt daher ausgesetzt. Es können deshalb derzeit keine Anträge in den Fördergegenständen der betrieblichen und individuellen Weiterbildungsförderung entgegengenommen werden.

Gültigkeit (bis)/letzte Änderung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Neue Fassung gültig ab 29. Juli 2025. Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 1. Juli 2030

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