Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Anzahl der Ausbildungsplätze zu erhöhen, um die in Deutschland in Rente gehenden durch junge Binnenschifferinnen/Binnenschiffer zu ersetzen.

Fördergegenstand

Gefördert werden nach dieser Richtlinie:
a) die bis zu 36-monatige Ausbildung zur Binnenschifferin und zum Binnenschiffer
b) die bis zu 42-monatige Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin und zum Binnenschifffahrtskapitän
c) freiwillige Weiterbildungen für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen, die der Erhöhung der Sicherheit, dem Schutz des menschlichen Lebens, dem Schutz der Umwelt oder der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt dienen, zum Beispiel Weiterbildungen in den Bereichen Unternehmensführung und Betriebswirtschaft, Recht, Sozialvorschriften, Personalführung und Kommunikation, Rechnungswesen, Kundenakquise und -bindung, für die deutsche Binnenschifffahrt relevante Sprachen sowie Deutschkurse für nicht Deutsch-Muttersprachler, Software und Datenschutz
d) freiwillige Weiterbildungen für das Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen, die speziell zu einer Verlagerung von Großraum- und Schwerguttransporten auf das Binnenschiff beitragen
e) die freiwillige Weiterbildung zum geprüften Binnenschiffermeister für das Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen und für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen
f) die freiwillige Weiterbildung in einem mindestens neunmonatigen Programm zur Qualifizierung für die Betriebsebene zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses als Matrosin oder Matrose für Berufsseiteneinsteiger

Neben Präsenzveranstaltungen werden Angebote im Live-Online-Learning, Blended-Learning und Online-Selbst­lernkurse mit Zertifikat/Abschlusstest gefördert. Ein nicht abschließender Katalog förderfähiger Weiterbildungs­maßnahmen wird von der Bewilligungsbehörde im Internet zur Verfügung gestellt.

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Anzahl der Ausbildungsplätze zu erhöhen, um die in Deutschland in Rente gehenden Schiffsführerinnen/Schiffsführer weitgehend durch junge Binnenschifferinnen/Binnenschiffer ersetzen zu können. Der bereits vorhandene und zukünftig verstärkt drohende Fachkräftemangel im Bereich der Binnenschifffahrt soll abgebaut und der drohendenden Überalterung des fahrenden Personals in der gewerblichen Binnenschifffahrt entgegengewirkt werden.

Weiteres Ziel dieser Richtlinie ist es, Unternehmen der Binnenschifffahrt dabei zu unterstützen, in die kontinuierliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu investieren und die Anzahl der freiwilligen Weiterbildungen zu steigern.

Zielgruppe Auszubildende und Besatzungsmitglieder
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Binnenschifffahrtsunternehmen, die mit eigenen, gemieteten, gepachteten oder geleasten Binnenschiffen Binnenschifffahrt betreiben. Die Unternehmen müssen Binnenschiffe für die gewerbliche Güter- oder Fahrgastbeförderung, Bunkerboote, Bilgenentöler und Fähren einsetzen.

Antragsberechtigt sind auch Ausbildungsvereine und Unternehmen, die eine Verbundausbildung mit Koopera­tionspartnern aus der Binnenschifffahrt durchführen. Antragsberechtigt ist das Unternehmen, das mit den Aus­zubildenden einen Ausbildungsvertrag eingeht und das die Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz durchführt. Für bestimmte Bereiche der Ausbildung können Kooperationspartner im Ausbildungsvertrag benannt werden, die dann auch für diesen Teil der Ausbildung verantwortlich sind.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Für Fördermaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 (Ausbildungszuwendung) beträgt die Zuwendung für die einzelne Auszubildende beziehungsweise den einzelnen Auszubildenden 50 Prozent der gesamten Ausbildungs­ausgaben, 
-     höchstens jedoch 65 000 Euro für die Dauer der gesamten 36-monatigen Ausbildungszeit zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin,
-     höchstens jedoch 76 000 Euro für die Dauer der gesamten 42-monatigen Ausbildungszeit zur Binnenschifffahrtskapitänin und zum Binnenschifffahrtskapitän.
 
Für Fördermaßnahmen nach den Nummern 2.3 bis 2.6 (Weiterbildungszuwendung) beträgt die Zuwendung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Fristen für die Antragstellung

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags in Textform oder eines elektronischen Antrags. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen mittels des elektronischen Formularsystems oder in Textform bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Gültigkeit (bis)/letzte Änderung Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. 
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. 
Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.
URL Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt
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