Förderrichtlinie „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) Förderperiode: 2021 bis 2027

Förderung für örtliche Träger der Jugendhilfe in verschiedenen methodischen Bausteinen

Fördergegenstand

Zur Erreichung der Ziele werden pro Vorhaben vier methodische Bausteine durch das ESF Plus-Programm gefördert, auf deren Grundlage die Kommunen für die jeweilige Zielgruppe/die jeweiligen Zielgruppen bedarfsgerechte Projekte konzipieren und umsetzen können:

a) Aufsuchende Jugendsozialarbeit: Form der sozialpädagogischen Fallarbeit für junge Menschen, die alleine nicht den Weg zu Unterstützungsangeboten finden

b) Niedrigschwellige Beratung/Clearing: umfasst kurzfristig angelegte, individuelle sozialpädagogische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen

c) Case Management: beinhaltet eine intensive und langfristig angelegte sozialpädagogische Fallarbeit und Begleitung der jungen Menschen über bestimmte Lebens- und Entwicklungsabschnitte sowie über einzelne Rechtskreise und Angebote hinweg

d) Erprobung neuer Wohnformen: die Schaffung verschiedener (in der jeweiligen Kommune noch nicht vorhandener) Wohnformen für junge Menschen und deren Unterbringung in das jeweilige Wohnprojekt soll modellhaft erprobt werden

Ziel Ziel des Programms ist es u.a.
- die soziale Integration junger Menschen zu sichern – auch im Hinblick auf den Übergang in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und junge Menschen mithilfe sozialpädagogischer Unterstützung individuell und
- rechtskreisübergreifend bei der Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit und selbständigen Lebensführung zu begleiten.
Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene
Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt für die Teilnahme am ESF Plus-Programm sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Richtlinie erhalten. Die Zuwendung kann gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO teilweise an Dritte (Weiterleitungsempfänger) weitergeleitet werden. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch den/die Weiterleitungsempfänger verantwortlich.
Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für den Zeitraum ab Vorhabenbeginn (spätestens am 1. Juli 2027) bis zum 31. Dezember 2028 gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen bis zu
- 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne die Regionen Lüneburg und Trier),
- 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit den Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Fristen für die Antragstellung Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren. Es besteht aus einem Interessenbekundungsverfahren (erste Stufe) und einem Antragsverfahren (zweite Stufe). Im Anschluss daran folgt das Bewilligungsverfahren. Eine Antragstellung (zweite Stufe) ist nur nach vorheriger, erfolgreicher Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren möglich. Interessenbekundungen können ab dem 09.05.2025 jederzeit bis zum 29.01.2027 (15 Uhr) über das Förderportal Z-EU-S eingereicht werden.
Gültigkeit (bis)/letzte Änderung Die Richtlinie läuft vom 14.05.2022 bis zum 31.12.2028.
URL „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“
weitere Informationen Zum ESF-Portal
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